Maskenpflicht-Zonen in der Viersener Innenstadt bleiben bestehen

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Anordnung erneuert

Der Kreis Viersen hat eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der die Maskenpflicht-Zonen in der Viersener Innenstadt bestätigt werden. Gegenüber der zuvor geltenden Fassung haben sich hier keine Änderungen ergeben. Die neue Allgemeinverfügung war nötig geworden, weil das Land NRW mit der Neufassung der Coronaschutz-Verordnung die rechtlichen Grundlagen geändert hatte.

Nach der jetzt veröffentlichten und ab sofort geltenden Regelung müssen Passantinnen und Passanten in bestimmten Bereichen der Viersener Innenstadt im Freien (mindestens) eine textile Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das gilt unabhängig davon, ob in der konkreten Situation der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Die Stadt hat ergänzend Hinweisschilder aufgehängt.

Die Regelung gilt für die Hauptstraße zwischen Goetersstraße/Dülkener Straße und Heierstraße/Gereonsplatz, für die Rathausgasse und für die Bahnhofstraße von der Hauptstraße bis zum Eingang in den Casinogarten. Darüber hinaus legt die Coronaschutz-Verordnung eine Maskenpflicht im Außenbereich fest beispielsweise für Bushaltestellen, Wochenmärkte und Spielplätze. 

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